Alternativ kann die komplette Satzung hier, sowie die Anlage 1 hier,
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen FSV Feldkahl e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Hösbach und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Aschaffenburg unter VR Nr. 473 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist Mitglied des Bayrischen Landessportverbandes e.V. und der Fachverbände, deren Sportarten auf wettkampf-, breiten- oder freizeitsportlicher Basis betrieben werden. Der Verein und seine Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Bayrischen Landessportverbandes e.V. und seiner Fachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, an.
- Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein besteht automatisch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayrischen Landessportverband.
§ 2 Zweck des Vereins
- Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports und der Jugendhilfe. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Aufgaben des Vereins werden unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität ausgeübt.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Person werden. Juristische Personen sind eingetragene Vereine, AG, GmbH`s, UG, Genossenschaften und jede Personengesellschaft (GBR, OHG`s und KG`s).
- Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an ein Mitglied des Gesamtvorstands zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger ist von dem/der/den gesetzlichen Vertreter(n)/Vertreterin zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird, aufzukommen.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Mitglied des Gesamtvorstands delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Gesamtvorstand.
- Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Gesamtvorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
- Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Sie üben dieses Recht persönlich oder durch satzungsmächtigen Vertreter aus. Die Vertretungsmacht muss in der Mitgliederversammlung schriftlich nachgewiesen werden. Juristische Personen Außerordentliche Mitglieder haben ebenfalls nur eine Stimme, die von einem Vertreter wahrgenommen wird. Die Vollmacht muss bei Erscheinen auf der Jahreshauptversammlung vorgelegt werden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
- Die Mitteilung von Anschriftenänderungen.
- Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren.
- Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Abs. 4 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei jurist. Personen durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit) , durch freiwilligen Austritt, durch Beschluss des Vorstandes oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
- Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Gesamtvorstands erfolgen. Er ist spätestens zum 30.09 des dem Eintritt folgenden Kalenderjahres zulässig.
- Die Mitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstandes beendet werden, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet wird.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstands in einer Sitzung, bei der mindestens 2/3 der Mitglieder des Gesamtvorstands anwesend sein müssen. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
- Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins.
- Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Gesamtvorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Gesamtvorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Gesamtvorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung (§ 8),
- der Gesamtvorstand (§ 10),
- und der Vorstand im Sinne von § 26 BGB (§ 11 Satzung).
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. 3. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. 4. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig. 5. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. 6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. 7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
- In jedem Kalenderjahr ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen, die im ersten Halbjahr stattfinden soll. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Marktes Hösbach und auf der Homepage des FSV Feldkahl .
- Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich mit Begründung bei einem der Vorstandsmitglieder eingereicht werden.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorstandsmitglieder geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Abweichend davon bedürfen Beschlüsse über eine Änderung des Zweckes des Vereins einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen bleiben unberücksichtigt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom/von der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Gesamtvorstand beantragen. Ferner kann der Gesamtvorstand aus dringenden Gründen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für die Einladung einer außer-ordentlichen Mitgliederversammlung reicht eine Frist von zehn Kalendertagen.
§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und des Gesamtvorstands.
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/-innen.
- Entlastung des Vorstands und des Gesamtvorstands.
- Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
- Genehmigung von Rechtsgeschäften mit einem Wert über 15.000 €.
- Wahl des Vorstands und des Gesamtvorstands.
- Wahl der Kassenprüfer/innen.
- Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes und Auflösung des Vereins.
- Beschlussfassung über Berufungen gegen einen Vereinsausschluss.
- Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen.
§ 10 Gesamtvorstand
- Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
- den Vorstandsmitgliedern nach § 11,
- den stellvertretenden Vorstandsmitgliedern für Öffentlichkeit, Gebäude und Sachanlagen und Wirtschaftsbetrieb nach § 11,
- den gewählten Jugendleitern – männlich und weibliche Jugend,
- dem/der Schriftführer(in),
- und den gewählten Abteilungsleitern.
- Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt.
- Wählbar in den Gesamtvorstand sind Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
- Der Gesamtvorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der Ordnungen. Er ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit die Satzung diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ oder den Abteilungen zugewiesen hat.
- Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Ein Vorstandsmitglied lädt unter Angabe der Tagesordnung per Mail oder schriftlich mit einer Ankündigungsfrist von 1 Woche nach Absendung zu dieser ein. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter ein nach § 26 BGB vertretungsberechtigtes Mitglied anwesend sind. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Der Gesamtvorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären. Die Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind zu protokollieren.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Gesamtvorstands kann der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
- Durch Beschluss des Gesamtvorstands können Ausschüsse zur Vorbereitung der Entscheidungen des Gesamtvorstandes gebildet werden. Der Gesamtvorstand beruft die Mitglieder der Ausschüsse.
§ 11 Vorstand
- Den Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden bis zu fünf gleichberechtigte Mitglieder. Die Verteilung der Zuständigkeitsbereiche regeln die Mitglieder untereinander. Die Zuständigkeiten werden in einem Geschäftsverteilungsplan festgehalten und den Mitgliedern spätestens sechs Wochen nach der Wahl durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Marktes Hösbach oder auf der Homepage des FSV Feldkahl kenntlich gemacht oder im Rahmen der Jahreshauptversammlung bekannt gegeben. Zuständigkeitsänderungen sind jederzeit möglich und unverzüglich zu veröffentlichen. Die Vorstandsmitglieder können für die Erledigung der Aufgaben dem Gesamtvorstand die Bildung von Ausschüssen und Ausschussmitglieder vorschlagen (s. § 10 Abs. 7).
- Die Vorstandsmitglieder sind alleine vertretungsberechtigt. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert bis 5.000 ,- € sowie bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. Miet- und Sponsoringverträge, Verträge mit Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen des Vereins sowie Sportlern/Sportlerinnen, Trainern/Trainerinnen und sonstigen Dritten, die eine Dienst- oder Werkleistung zum Gegenstand haben) wird der Verein durch zwei Mitglieder des Vorstands und dem Vorstand Finanzen gem. § 26 BGB gemeinsam vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert zwischen 5.000 und 15.000 € müssen vom Gesamtvorstand genehmigt werden. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 15.000,- € sowie Dauerschuldverhältnisse mit einem Jahresgeschäftswert über 15.000,- € sind für den Verein nur im Innenverhältnis verbindlich, wenn die Zustimmung des Gesamtvorstands, des Finanzausschusses und der Mitgliederversammlung erteilt sind. Die Zustimmung der Mitgliederversammlung kann im Voraus im Rahmen der Jahreshauptversammlung eingeholt werden. In dringenden unaufschiebbaren Fällen ist die Zustimmung des Gesamtvorstandes und des Finanzausschusses ausreichend. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung auf der darauf folgenden Jahreshauptversammlung informiert werden.
- Der Vorstand gem. § 26 BGB kann bei Bedarf, aufgabenbezogen oder für einzelne Projekte, besondere Vertreter/innen nach § 30 BGB bestellen.
- Der Vorstand gemäß § 26 BGB wird sich eine Geschäftsordnung geben, nach deren Regeln die Vorstandsarbeit abläuft.
§ 12 Abteilungen
- Die Mitgliederversammlung kann die Gründung von rechtlich unselbständigen Abteilungen beschließen. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
- Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben ihres sportlichen Bereichs unter Beachtung der Satzung, der Vereinsordnungen sowie der Beschlüsse der Vereinsorgane.
§ 13 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/-innen, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl der Nachfolger im Amt. Die Kassenprüfer/innen prüfen mindestens einmal jährlich die sachliche und rechnerische Richtigkeit der gesamten Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung des Vorstands und des Gesamtvorstands im Rahmen der Mitgliederversammlung.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden eines/einer Kassenprüfers/Kassenprüferin kann der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine/n Ersatzkassenprüfer/in kommissarisch berufen.
§ 14 Haftung
- Die Haftung aller Personen mit Funktionen, die in dieser Satzung vorgesehen sind, sowie die Haftung im Innenverhältnis der mit der Vertretung des Vereins beauftragten Personen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
- Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 15 Datenschutz im Verein
- Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
- Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
- Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.
- Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 16 Auflösung
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.
§ 17 Salvatorische Klausel
- Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Moniten (Einwendungen) des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren.
- Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
§ 18 In-Kraft-Treten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 16.05.2014 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Anlagen
Anlage 1: Organigramm nach Funktionen